JudikaturOGH

10ObS15/23p – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Februar 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*, geboren * 1973, *, vertreten durch DI Dr. Siegfried Kaiblinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2022, GZ 10 Rs 97/22s 54.2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die 1973 geborene Klägerin leidet seit Antragstellung unter diversen Gesundheitsstörungen. Mit dem – im Ersturteil näher festgestellten – medizinischen Leistungskalkül sind der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt allerdings noch verschiedene – im Ersturteil beispielsweise angeführte – Verweisungstätigkeiten möglich.

[2] Das Erstgericht wies das auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Mai 2021 gerichtete Klagebegehren ab. Es sprach außerdem aus, dass mangels einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit kein Anspruch auf Gewährung einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation oder auf Zahlung von Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig seien.

[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es erachtete die Beweisrüge gegen das festgestellte Leistungskalkül als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Darüber hinaus führte es unter Auseinandersetzung mit den eingeholten und als nicht widersprüchlich beurteilten medizinischen Sachverständigengutachten aus, dass es keine Bedenken gegen die getroffene Feststellung habe. Die Revision ließ es nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[5] 1. Die Fragen, ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände die Leistungsfähigkeit eines Versicherten eingeschränkt ist und welche Tätigkeiten aufgrund des medizinischen Leistungskalküls noch verrichtet werden können und welche Berufsanforderungen bestehen, gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RS0084399 [T5]; RS0043118 [T2, T4, T5]). Diese Feststellungen können im Revisionsverfahren daher nicht überprüft werden.

[6] 2. Die von der Revisionswerberin aus der Wiedergabe bestimmter Beweisergebnisse abgeleitete Behauptung, sie könne keiner regelmäßigen/dauerhaften Tätigkeit nachgehen, stellt den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der im Revisionsverfahren unangreifbaren Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar.

[7] 3. Soweit die Klägerin eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanzen darin sieht, dass sie aufgrund der umfassenden Leiden nach einer Gesamtabwägung auf eine Berufsunfähigkeit iSd § 273 Abs 1 ASVG schließen hätten müssen, ist darauf nicht einzugehen. Erstens hat die Klägerin eine Rechtsrüge in der Berufung nicht erhoben, sodass sie in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann (RS0043480). Zweitens geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass die Rechtsrüge auch nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043312).

Rückverweise