JudikaturOGH

10Ob39/22s – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Februar 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober, Dr. Thunhart und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. L*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. A* GmbH, *, 2. V* AG, *, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 17.661,16 EUR sA, infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2019, GZ 1 R 123/19v 39, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 24. Juni 2019, GZ 4 Cg 57/18z 35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens vom 2. 2. 2023 wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt (vgl RIS Justiz RS0041994).

Rückverweise