10Ob37/22x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober, Dr. Thunhart und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. G*, und 2. V*, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung (5.000 EUR) und 11.561,86 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2019, GZ 2 R 140/19z 30, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 22. Juli 2019, GZ 26 Cg 66/18m 26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die gemeinsame Anzeige sämtlicher Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens vom 20. Jänner 2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz iVm § 513 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Revisionsverfahren vereinbart werden, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Dauer des Ruhens entfällt (RS0041994).