10Ob36/22z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober, Dr. Thunhart und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. G*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A* GmbH Co KG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 14.082,19 EUR sA, infolge der Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Mai 2020, GZ 4 R 20/20w 40, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 31. Dezember 2019, GZ 40 Cg 34/18t 35, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens vom 2. 2. 2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt (vgl RIS Justiz RS0041994).