JudikaturOGH

7Ob27/23f – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Februar 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. H* W*, vertreten durch Hochsteger, Perz Wallner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei A* SE *, wegen Feststellung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2023, GZ 60 R 84/22s 17.1, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 13. September 2022, GZ 20 C 11/22x 13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Kläger erhob am 1. 9. 2022 eine Feststellungsklage, die er mit 100 EUR bewertete. Sie wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 9. 3. 2022 wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen.

[2] Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 5.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[3] Der Kläger erhob dagegen am 12. 9. 2022 einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht gemäß § 523 erster Satz ZPO zurückwies.

[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers dagegen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Im Rahmen seiner Begründung ging es davon aus, dass der Rekurs inhaltlich wegen § 517 ZPO nicht zu behandeln sei.

[5] Der vom Kläger dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt.

[6] Das absolut unzulässige Rechtsmittel ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

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