JudikaturOGH

2Ob19/23t – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Februar 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon. Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der M*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter Mag. Ulrich Paulsen, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 6. Juli 2022, GZ 4 R 91/22g 215, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht bestellte in der vorliegenden Erwachsenenschutzsache einen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Ermittlung des Verkehrswerts einer im Alleineigentum der Betroffenen stehenden Liegenschaft.

[2] Das Rekursgericht wies den dagegen von der Betroffenen erhobenen Rekurs mangels gesonderter Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden Beschlüssen zurück.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig .

[4] 1. Alle Beschlüsse, die im Rahmen des Rekursverfahrens ergehen, auch Formalentscheidungen auf Zurückweisung eines Rekurses mangels Vorliegens eines selbständig anfechtbaren Beschlusses (vgl dazu Pkt 2.), sind nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar (RS0120565 [T16], RS0120974 [T11]).

[5] 2. Ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ist nach ständiger Rechtsprechung ein verfahrensleitender Beschluss und daher erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar (RS0120052, RS0120910 [T1, T25]). Der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts entspricht daher der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

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