2Ob6/23f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin U*, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1. T*, und 2. U*, beide vertreten durch Dr. Winfried Mutz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 100.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. November 2022, GZ 1 R 121/22m-86, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen die nach einem Verkehrsunfall vom Kläger als Fahrer eines E-Scooters gegen den Erstbeklagten als PKW-Lenker und die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer geltend gemachten Schadenersatzansprüche ab, weil der Kläger auf einer Kreuzung ohne anzuhalten in die vom Erstbeklagten benützte, aufgrund des Vorrangzeichens „Halt“ bevorrangte Straße eingefahren sei. Mangels (kausalen) Sorgfaltsverstoßes des Erstbeklagten treffe den Kläger das Alleinverschulden.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die außerordentliche Revision des Klägers, mit der er eine Haftung der Beklagten im Ausmaß von zwei Drittel und eine entsprechende Abänderung der Berufungsentscheidung anstrebt, ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
[3] 1. Die Revision befasst sich nur mit der Gefährdungshaftung nach dem EKHG.
[4] 2. Das Berufungsgericht hat – so wie das Erstgericht – eine Haftung der Beklagten nach dem EKHG deshalb verneint, weil dem Erstbeklagten der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG gelungen und im Übrigen eine allenfalls haftungsbegründende gewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber dem gravierenden Fehlverhalten des Klägers zu vernachlässigen sei.
[5] 3 . Wird die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden (RS0118709). Der Kläger befasst sich nur mit Fragen des Entlastungsbeweises nach § 9 Abs 2 EKHG, setzt sich aber nicht mit dem die Abweisung ebenfalls tragenden – sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs haltenden (vgl RS0058551 ) – Argument, sein gravierendes Verschulden trete gegenüber der gewöhnlichen Betriebsgefahr zurück, auseinander. Schon deshalb wird keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit § 9 Abs 2 EKHG aufgezeigt.