5Ob141/22d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. R* GmbH, *, 2. V* AG,*, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 19.531,66 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2019, GZ 3 R 152/19x 46, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. September 2019, GZ 5 Cg 140/17k 42, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.
II. Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Zu I.:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 14. 4. 2020, AZ 5 Ob 35/20p, hat der Senat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am 17. 3. 2020 zur AZ 10 Ob 44/19x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen. Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14. 7. 2022, C 145/20, Porsche Inter Auto GmbH Co KG , Volkswagen AG , diese Vorabentscheidung getroffen.
[2] Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II.:
[3] Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RIS Justiz RS0041994 [T3]).
[4] Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).
[5] Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.