3Ob235/22p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R* regGenmbH, *, vertreten durch AHP Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die verpflichtete Partei J* U*, vertreten durch Dr. Raoul Troll, Rechtsanwalt in Graz, wegen Zwangsversteigerung, hier wegen Ablehnung, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 17. November 2022, GZ 6 R 52/22x 6, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. September 2022, GZ 3 Nc 35/22y 2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Ablehnungssenat des Erstgerichts wies den von der Verpflichteten gegen den Vorsteher des Exekutionsgerichts gerichteten Ablehnungsantrag nach inhaltlicher Prüfung ab.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der von der Verpflichteten dennoch erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig und daher zurückzuweisen.
[4] 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist gemäß § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung (bzw hier: Abweisung) eines Ablehnungsantrags – sei es aus meritorischen oder aus formellen Gründen – bestätigt wurde, ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls, also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung unzulässig, sofern eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgt ist (RS0122963; 3 Ob 112/22z). Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut und gilt daher unabhängig von den geltend gemachten Rechtsmittelgründen (3 Ob 151/22k).
[5] Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weshalb das Rechtsmittel der Verpflichteten als unzulässig zurückzuweisen war (vgl RS0007061).
[6] 2. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts war entbehrlich, weil es sich dabei um einen unnötigen Formalismus handeln würde (RS0005946).