3Ob105/22w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) H* S*, und 2) F* S*, ebendort, beide vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei F* F*, vertreten durch Mag. Eleonore Neulinger, Rechtsanwältin in Irdning, wegen Feststellung und Unterlassung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 8. September 2022, AZ 3 Ob 105/22w, wird wie folgt berichtigt:
Im Spruch (Pkt 1 und 2) wird nach der Nennung des Gst * folgende Wendung eingefügt: „im Teil dieses Grundstücks laut Beilage ./H westlich der dort eingezeichneten roten Linie“, sodass der Spruch insgesamt lautet:
„1. Es wird festgestellt, dass der beklagten Partei als Eigentümerin der EZ * keine (von ihr ohnedies nur zum Zweck der Waldbewirtschaftung beanspruchte) Dienstbarkeit des Fahrens über das Grundstück * im Eigentum der klagenden Parteien im Teil dieses Grundstücks laut Beilage./H westlich der dort eingezeichneten roten Linie außerhalb der gelb lasierten Servituts-Trasse gemäß dem im Bescheid der Agrarbezirksbehörde S*, Steiermark, GZ * vom 16. 3. 1977 enthaltenen Zusammenlegungsplan Teil A zusteht.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, sämtliches Befahren des Grundstücks * im Eigentum der klagenden Parteien im Teil dieses Grundstücks laut Beilage./H westlich der dort eingezeichneten roten Linie außerhalb der gelb lasierten Servituts-Trasse gemäß dem im Bescheid der Agrarbezirksbehörde S*, Steiermark, GZ * vom 16. 3. 1977 enthaltenen Zusammenlegungsplan Teil A zu unterlassen.“
Die Durchf ührung der Berichtigung in den Ausfertigungen obliegt dem Erstgericht.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 88,05 EUR (darin enthalten 14,67 EUR USt) bestimmten Kosten des Antrags vom 3. 10. 2022 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 419 ZPO kann das Gericht jederzeit Schreib und Rechenfehler oder offenbare Unrichtigkeiten berichtigen (vgl RS0041519). Die vorliegende Berichtigung wurde deshalb notwendig, weil aufgrund eines offenkundigen Versehens die Modifikation des Klagebegehrens im Schriftsatz der Kläger vom 20. 12. 2019 unberücksichtigt blieb.
[2] Die Kostenentscheidung im vorliegenden Zwischenstreit gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.