JudikaturOGH

3Ob3/23x – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Februar 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei B*, vertreten durch Dr. Sabine Christine Maria Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei F*, vertreten durch Mag. Alexander Ebner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.000 EUR und Unterlassung sowie Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. Dezember 2022, GZ 5 R 187/22i-12, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. November 2022, GZ 58 Cg 75/22h-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die klagende und gefährdete Partei (folgend: Klägerin) begehrte von der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei (folgend: Beklagte) die Unterlassung bestimmter Tätigkeiten und Behauptungen und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

[2] Das Erstgericht wies die Klage sowie den Antrag wegen fehlender Prozess- und Parteifähigkeit der Klägerin zurück.

[3] Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung mit Hinweis darauf, dass die Klägerin keine Vorlage einer Errichtungsanzeige bei der Vereinsbehörde behauptet habe, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie als partei- und prozessfähiger ideeller Verein entstanden sei.

[4] Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der im Verfahren bisher ausgewiesenen Klagevertreterin am 20. Dezember 2022 zugestellt (ERV Zustellnachweis).

[5] Bereits mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 hatte die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer über die Rechtsanwältin der Klägerin die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Rechtsanwaltschaft verhängt.

[6] Am 2. Jänner 2023 (Postaufgabe) erhob die Klagevertreterin im Namen der Klägerin einen außerordentlichen Revisionrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts.

Rechtliche Beurteilung

[7] Das Rechtsmittel ist in diesem Verfahrensstadium unzulässig.

[8] 1. Gemäß § 160 Abs 1 ZPO tritt die Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Rechtsanwalt einer Partei unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen (dazu Gitschthaler in Rechberger / Klicka , ZPO 5 § 160 ZPO Rz 3 mwN), sofern in diesem Verfahren – wie hier – die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist. Die Unterbrechung ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl RS0036533 [T1, T3]; RS0036903 [T2, T3]). Die Unterbrechung dauert so lange an, bis die Partei einen anderen Rechtsanwalt bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens angezeigt wird. Derartiges ist im – bisher noch einseitigen – Verfahren nicht geschehen.

[9] 2. Solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist, kann über ein nach Eintritt der Unterbrechung eingebrachtes Rechtsmittel, in dem – wie hier – nicht die Unterbrechungswirkung au fg egriffen wird, nicht meritorisch entschieden werden; vielmehr ist mit dessen Zurückweisung vorzugehen (RS0037023).

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