11Os3/23k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kastner als Schriftführer in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. November 2021, GZ 83 Hv 95/20b 49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. November 2021, GZ 83 Hv 95/20b 49, wurde * S* des Verbrechens de s gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe sowie zu Zahlungen an Privatbeteiligte verurteilt; überdies wurden Vermögenswerte für verfallen erklärt.
[2] Unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 26. November 2021 meldete der durch eine Wahlverteidigerin vertretene Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 48 S 54), Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll wurden der Wahlverteidigerin mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 10. Dezember 2021 zugestellt (siehe den Zustellnachweis bei ON 1 S 23 verso sowie VJ).
[3] Am 29. Dezember 2021 (vgl § 89d Abs 1 GOG) gab die Wahlverteidigerin die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Angeklagten bekannt (ON 54).
[4] Dem daraufhin vom Gericht bestellten Verfahrenshilfeverteidiger wurden das Urteil sowie das Hauptverhandlungsprotokoll am 10. Jänner 2021 zugestellt (Zustellnachweis bei ON 1 S 25 verso sowie VJ).
[5] Mit am 10. März 2022 der Verteidigung und am 15. März 2022 dem Verurteilten (ON 65) zugestelltem Beschluss vom 1. März 2022, GZ 11 Os 10/22p 4 (ON 64), wies der Oberste Gerichtshof die (unausgeführt gebliebenen) Rechtsmittel zurück, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet und auch nicht erklärt hatte, ob er den Strafausspruch, das Verfallserkenntnis oder den Zuspruch an Privatbeteiligte bekämpfen wolle.
Rechtliche Beurteilung
[6] Mit am 22. Dezember 2022 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangtem (selbst verfasstem) Schreiben vom 16. Dezember 2022 begehrt der Verurteilte erkennbar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Rechtsmittel.
[7] Der (im Übrigen ohne die erforderliche Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung [vgl § 364 Abs 1 Z 3 StPO]) gestellte Antrag war vom Obersten Gerichtshof (RIS Justiz RS0101250) zurückzuweisen, weil er schon dem Gebot des § 364 Abs 1 Z 2 StPO (Einbringen des Antrags binnen vierzehn Tagen nach Aufhören des Hindernisses mit Kenntnis der Verteidigerin von der Nichtausführung der Rechtsmittel; vgl dazu Lewisch , WK StPO § 364 Rz 48 f) nicht genügt.