1Ob180/22k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des A*, hier wegen Ablehnung aller Richterinnen und Richter des Landesgerichts Krems, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der „Einspruch/Rekurs“ der betroffenen Partei gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. 10. 2022, AZ 1 Ob 180/22k, wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die betroffene Partei wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihr eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG).
Text
Begründung:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 12. 10. 2022 dem Rekurs des Betroffenen gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, mit der sein gegen alle Richterinnen und Richter des Landesgerichts Krems gerichteter Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde, nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig (RS0117577). Die als „Einspruch“ bzw „Rekurs“ titulierte Eingabe des Betroffenen, die sich als verworren und zwecklos im Sinne des § 86a Abs 2 ZPO erweist, ist daher zurückzuweisen. Gleichzeitig ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten genommen werden (vgl RS0129051).