8Ob173/22g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG, *, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Gläubigerin H* GmbH, *, vertreten durch Dr. Maria Lisa Aidin, MAS. LL.M., Rechtsanwältin in Salzburg, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 18. Oktober 2022, GZ 3 R 205/22z 418, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. August 2022, GZ 27 S 92/18h 397, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Im Insolvenzverfahren gelten die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO (§ 252 IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht richtig ausgesprochen hat – absolut unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde.
[2] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht.