JudikaturOGH

8Ob173/22g – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Januar 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG, *, vertreten durch Dr. Maria Lisa Aidin, MAS. LL.M., Rechtsanwältin in Salzburg, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 18. Oktober 2022, GZ 3 R 205/22z 418, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. August 2022, GZ 27 S 92/18h 397, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten, auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht richtig ausgesprochen hat – absolut unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde.

[2] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht (wie der Rechtsmittelwerberin aus zahlreichen Vorentscheidungen zwar bekannt ist, aber von ihr beharrlich unter Verwechslung von EO und IO negiert wird), der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht.

[3] Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete Revisionsrekurs ist daher a limine zurückzuweisen.

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