JudikaturOGH

7Ob216/22y – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Januar 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch Gass Sutter, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Barbara Jantscher, Rechtsanwältin in Feldbach, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2022, GZ 5 R 97/22d 20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen haben die Nutzung des Objekts der Klägerin durch die Beklagte als jederzeit widerrufbare Bittleihe gemäß § 974 ABGB beurteilt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Beklagte zeigt mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

[3] 1. Nach ständiger Rechtsprechung (RS0042963; RS0043086) kann – von hier nicht verwirklichten Ausnahmen abgesehen – eine in zweiter Instanz verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.

[4] Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[5] 2. In ihrer Rechtsrüge entfernt sich die Beklagte in weiten Teilen vom festgestellten Sachverhalt, wenn sie Überlassung ohne jederzeitigen Widerruf annimmt; die Rüge ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312; RS0043603).

[6] 3. Insgesamt zeigt die Beklagte keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des gegenständlichen Einzelfalls auf ( RS0042779 ).

[7] 4. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

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