JudikaturOGH

13Ns89/22z – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB , AZ 10 U 31/22g des Bezirksgerichts Weiz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B VG) ausnahmsweise zulässig ist, wird im Antrag (auf Delegierung des Verfahrens „an den OLG Sprengel Linz“) nicht dargetan.

[2] Darin angestellte Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RIS Justiz RS0059503 und RS0097037).

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