12Os130/22t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Lonin in der Strafsache gegen * G* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten G* gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 22. Juni 2022, GZ 20 Hv 11/22m 23, sowie die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung und Verlängerung der Probezeit sowie Anordnung der Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten * G* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Relevanz – der Angeklagte * G* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 4. April 2022 in A* * F* Y* gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm eine Textnachricht schrieb, dass er ihn mit einem Stanleymesser „aufschlitzen“ werde.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des G*, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die gegen die Feststellungen zu Bedeutungsinhalt und Ernstlichkeit der Textnachricht sowie zum Vorsatz des Angeklagten (US 7) gerichtete Beschwerde (nominell Z 5 zweiter Fall) bekämpft mit der Behauptung, aus nicht bezeichneten Verfahrensergebnissen ergebe sich bloß eine milieubedingte Unmutsäußerung, die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (RIS Justiz RS0099599).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.