JudikaturOGH

1Nc3/23s – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Januar 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Nc 7/23w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K* R*, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

[1] Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet.

[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

[3] Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landesgerichts oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt auch für das dem Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241).

[4] Da der Antragsteller den Verfahrenshilfeantrag zur Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen erhebt, die er aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien ableiten will, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen. Da die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien bereits Gegenstand eines vom Antragsteller vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz geführten Verfahrenshilfeverfahrens war, ist die Delegierung an dieses Landesgericht zweckmäßig.

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