JudikaturOGH

6Nc33/22p – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Januar 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Eisner Ruhdorfer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. „R*“ *gesellschaft m.b.H., 2. M*, beide *, vertreten durch Dr. Karl Heinz Kramer, MES, Rechtsanwalt in Villach, wegen 4.250,59 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Bezirksgericht Villach zu AZ 7 C 422/21d zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Beklagten ist daher dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196; jüngst 8 Nc 63/22i).

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