6Nc33/22p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Eisner Ruhdorfer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. „R*“ *gesellschaft m.b.H., 2. M*, beide *, vertreten durch Dr. Karl Heinz Kramer, MES, Rechtsanwalt in Villach, wegen 4.250,59 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Bezirksgericht Villach zu AZ 7 C 422/21d zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Beklagten ist daher dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196; jüngst 8 Nc 63/22i).