Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj A* 2010, *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters S*, vertreten durch Mag. Michael Ibesich LL.M., Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Obsorge und Kontaktrecht, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Oktober 2022, GZ 44 R 206/21a, 44 R 162/22g 133, womit den Beschlüssen des Bezirksgerichts Favoriten vom 2. Dezember 2019, ON 46, und vom 12. November 2021, ON 105, jeweils AZ 54 Ps 27/14b, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er die Ablehnung des Sachverständigen * betrifft, als absolut unzulässig, im Übrigen jedoch mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies in Punkt 2. des Beschlusses vom 12. 11. 2021, Gz 54 Ps 27/14b 105, den Ablehnungsantrag des Vaters gegen den im Spruch genannten Sachverständigen ab und begründete diese Entscheidung auf mehr als vier Seiten.
[2] Gegen diesen (auch andere Aussprüche enthaltenden) Beschluss erhob der Vater Rekurs, in dem er auf die Begründung des Erstgerichts zu seiner Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht einging, dem Sachverständigen jedoch bloß unsubstanziiert Herzlosigkeit und Lügen vorwirft und erklärt: „Das Gutachten wird abgewiesen“.
[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und bezog sich insoweit auf dieses Rekursvorbringen, als es ausführte, der Rekurs erschöpfe sich in Beschwerden und Beschimpfungen über den Sachverständigen und andere Personen, er tue das sehr ausführliche Gutachten des Sachverständigen lediglich pauschal als falsch ab.
[4] Wurde die Ablehnung des Sachverständigen in erster Instanz zurückgewiesen und dieser Beschluss vom Rekursgericht bestätigt, so ist gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig; dies gilt auch für das Verfahren außer Streitsachen (RS0074402 [T4, T16]; vgl RS0016522 [T7, T13, T15]; RS0007183). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnt (RS0074402 [T6]).
[5] Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor, hat sich doch das Rekursgericht (wenn auch knapp) mit dem die Ablehnung des Sachverständigen betreffenden Rekursvorbringen auseinandergesetzt. Der Revisionsrekurs erweist sich somit insoweit als absolut unzulässig, weshalb er insoweit zurückzuweisen ist, ohne dass auf die gegen den Sachverständigen erhobenen Vorwürfe einzugehen wäre.
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