11Os112/22p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lonin als Schriftführerin in der Strafsache gegen * H* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall iVm § 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * B* sowie die Berufung des Angeklagten * H* gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 27. Juni 2022, GZ 25 Hv 48/22f 224, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten B* und H* werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten B* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * B* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach „§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB“ (richtig: §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall iVm § 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB – IV und V) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) zumindest eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung in zahlreichen Angriffen im Ersturteil im Detail angeführte fremde bewegliche Sachen (vor allem hochpreisige Fahrräder) in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert anderen teils durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar
IV) gemeinsam mit * H*
A) im Zeitraum von 13. bis 14. September 2021 in G*, indem sie sich durch Aufbrechen der Tür des Fahrradkellers Zugang zu diesem Raum verschafften und das Schloss, mit dem die Fahrräder im Fahrradkeller versperrt waren, mit einem mitgeführten Werkzeug aufbrachen bzw durchschnitten;
B) im Zeitraum von 16. bis 17. September 2021 in S*, indem sie sich durch Aufbrechen der Türen der Kellerabteile Zugang zu den Räumen verschafften oder indem sie das Schloss, mit dem die Fahrräder im Fahrradkeller versperrt waren, mit einem mitgeführten Werkzeug aufbrachen bzw durchschnitten;
C) am 22. September 2021 in Sc*, indem sie sich durch Aufbrechen der Türen der Kellerabteile Zugang zu den Räumen verschafften;
D) im Zeitraum von 24. bis 25. September 2021 in P*, indem sie sich jeweils durch Aufzwängen der Eingangstür zur Tiefgarage oder Aufbrechen der Türen der Kellerabteile Zugang zu den Räumen verschafften, wobei die Taten beim Versuch blieben, zumal sie vor Abtransport des Diebsgutes von der Polizei gestört wurden;
V) gemeinsam mit einem unbekannten Täter im Zeitraum von 25. bis 26. Oktober 2021 in F*, indem sie sich jeweils durch Aufbrechen der Eingangstüre zur Tiefgarage oder Aufbrechen der Türen der Kellerabteile Zugang zu den Räumen verschafften.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*.
[4] Eine – ausschließlich bei subsumtionsrelevanten Umständen aufgreifbare – unzureichende Begründung liegt vor, wenn die Argumentation der Tatrichter den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden empirischen Erkenntnissen über Kausalverläufe widerspricht (RIS Justiz RS0116732). Dass der aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogene Schluss dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheint, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund hingegen nicht zu verwirklichen (RIS Justiz RS0116732 [T6]).
[5] Die Tatrichter gründeten die entscheidenden – den Schuldspruch zu IV tragenden – Feststellungen bei vernetzter Betrachtung unter anderem auf das umfassende Geständnis des H* betreffend seine eigene Täterschaft (ON 223 S 4 f), die Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung (wonach die Mobiltelefone des H* und des B* jeweils zur selben Zeit in Tatortnähe eingeloggt waren) in Verbindung mit den GPS Daten des anlässlich der Tatbegehung verwendeten Fahrzeugs (Schuldspruch zu IV/B, C und D), die den Beschwerdeführer zum Schuldspruch zu IV/D zur gemeinsamen Anwesenheit am Tatort belastenden Angaben des H* (anlässlich dessen kriminalpolizeilicher Vernehmung am 25. September 2021 [ON 2 S 26] und am 1. November 2021 [ON 23 S 33]), das Auffinden des ungarischen Personalausweises des Beschwerdeführers in dem anlässlich der Tatbegehung laut Schuldspruch zu IV/D verwendeten Fahrzeug und auf einen Telefonanruf des Bruders des B* bei der Kriminalpolizei in Österreich zwecks Nachfrage nach dem Verbleib des Beschwerdeführers am 25. September 2021 (ON 2 S 93 ff, 100, 107 – US 17 und 24 ff).
[6] Die entscheidenden Konstatierungen zum Schuldspruch zu V stützten die Tatrichter auf das Ergebnis der Rufdatenrückerfassung (wonach das Mobiltelefon des B* am 26. Oktober 2021 etwa 35 km entfernt vom Tatort eingeloggt war) und die Tatsache, dass am Tatort laut Schuldspruch zu V/E ein Papiertaschentuch mit eindeutig dem B* zuzuordnender DNA Spur sichergestellt wurde (US 17, 28).
[7] Des weiteren legten die Tatrichter dar, weshalb sie der – sowohl eine Täterschaft als auch überhaupt einen Aufenthalt in Österreich – leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 223 S 6 ff), dem sie keinen glaubhaften Eindruck zubilligten, nicht gefolgt sind (US 18).
[8] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zu sämtlichen Schuldspruchpunkten eine „stichhaltige und nachvollziehbare Begründung“ der Feststellungen zur Täterschaft des B* unter isolierter Hervorhebung bloß einzelner Erwägungen der Tatrichter (zum Bezugspunkt der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vgl RIS Justiz RS0119374, RS0116504) vermisst, zeigt sie einen Begründungsmangel nicht auf.
[9] Sie bekämpft insgesamt bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 285 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ( Ratz , WK StPO §§ 280, 296a Rz 11, 13).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.