JudikaturOGH

8ObA10/22m – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Dezember 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. N*, gegen die beklagte Partei Dr. B*, wegen 69.674,86 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien (Revisionsinteresse: 11.612,18 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 1. Dezember 2021, GZ 15 Ra 71/21k 61, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rückziehung der außerordentlichen Revision dient zur Kenntnis.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger zog seine außerordentliche Revision mit Schriftsatz vom 12. 7. 2022 zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Zurückziehung der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RIS Justiz RS0118330) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T3]).

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