Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Faber als Vorsitzende sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsanwalt Mag. S*, vertreten durch Graf Isola Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. J* und 2. Dr. S*, beide vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen Zahlung, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien den
Beschluss
gefasst:
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Erstgericht zur AZ 12 Cg 112/22d zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Schuldnerin ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RIS Justiz RS0125196; jüngst 8 Nc 6/22g; 8 Nc 9/22y).
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