JudikaturOGH

3Ob211/22h – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Dezember 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V* AG, *, vertreten durch Aschmann Pfandl Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die verpflichtete Partei Mag. S* W*, Rechtsanwalt in Graz, als Insolvenzverwalter der Schuldnerin G* S*, wegen 140.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin und der Buchberechtigten F* S*, ebendort, beide vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. September 2022, GZ 4 R 124/22t 29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht hat der betreibenden Absonderungsgläubigerin zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 140.000 EUR sA gegen den Verpflichteten die Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft der Schuldnerin bewilligt.

[2] Mit dem hier zugrunde liegenden Beschluss ordnete das Erstgericht die Schätzung der Liegenschaft an und bestellte eine Sachverständige.

[3] Das Rekursgericht wies die dagegen erhobenen Rekurse der Schuldnerin sowie der Buchberechtigten als unzulässig zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[4] Mit dem dagegen von der Schuldnerin und der Buchberechtigten erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

[5] Gemäß § 239 Abs 1 Z 2 EO findet gegen Beschlüsse, mit denen gemäß §§ 134 und 140 EO die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft und des Liegenschaftszubehörs angeordnet wird, sowie mit denen die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden, kein Rekurs statt. Die Zurückweisung der gegen die Anordnung der Schätzung erhobenen Rekurse durch das Rekursgericht entspricht somit der Rechtslage (3 Ob 268/07v).

[6] Mangels erheblicher Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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