3Ob188/22a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Breitwieser RA Kommanditpartnerschaft in Bad Schallerbach, gegen die beklagten Parteien 1. „s*“ * GmbH Co BS KG, und 2. „s*“ * GmbH, beide *, Insolvenzverwalterin Mag. Beate Holper, Rechtsanwältin in Wien, wegen 500.000 EUR sA, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. September 2022, GZ 1 R 96/22b 35, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28. April 2022, GZ 12 Cg 31/20h 29, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Erstgericht hob die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des gegen die Beklagten erlassenen Versäumungsurteils vom 8. Juli 2020 auf. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.
[2] Dagegen erhob der Kläger einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“.
[3] Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat; ausgenommen sind nur die Zurückweisung einer Klage und andere Fälle einer definitiven Verweigerung des Rechtsschutzes (RS0044536, RS0105321; vgl auch RS0112314). Darunter fallen aber weder die Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung, noch die Abweisung eines darauf gerichteten Antrags (4 Ob 90/11f mwN; vgl auch [zur Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung für eine einstweilige Verfügung:] 4 Ob 126/21i mwN).
[4] Das unzulässige Rechtsmittel des Klägers ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.