3Ob135/22g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1) P* K*, geboren am * 2011, und 2) T* E*, geboren am * 2012, alle *, wegen Obsorge, über den „Wiedereinsetzungsantrag“ der Mutter Mag. M* E*, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe der Mutter vom 28. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Die Mutter wird darauf hingewiesen, dass weitere vergleichbare Eingaben, die nur zwecklose Ausführungen enthalten oder sich in Wiederholungen zu bereits erledigten Streitpunkten erschöpfen, ohne weitere Behandlung zu den Akten genommen werden.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 15. 12. 2020, AZ 20 R 80/20v, gab das Rekursgericht dem Rekurs der Mutter gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 30. 6. 2020, GZ 16 Ps 21/20m 290, nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[2] Daraufhin stellte die Mutter mit Schriftsatz vom 23. 7. 2021 einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“, der vom Rekursgericht mit Beschluss vom 14. 9. 2021 wegen Verspätung zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss vom 9. 9. 2022, 3 Ob 135/22g, gab der Oberste Gerichtshof dem gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhobenen Rekurs der Mutter keine Folge.
[3] Mit Eingabe vom 28. 10. 2022 stellte die Mutter nunmehr neuerlich einen (an den Obersten Gerichtshof gerichteten) Wiedereinsetzungsantrag. Darin macht sie mehrere angebliche Verfahrensfehler des Rekursgerichts insbesondere im Beschluss vom 15. 12. 2020 geltend und beantragt, die Verfahrensmängel derart zu beheben, dass „dem Rekursgericht der erwähnte Beschluss zur Verbesserung zurückgestellt“ werde. Zudem werde der Oberste Gerichtshof aufgefordert, seine Rechtsprechung zu überdenken, wonach eine behauptete Befangenheit der Richter des Rekurssenats nur dann einen Aufhebungsgrund im Sinn des § 58 Abs 4 Z 1, § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG bilde, wenn die Ablehnung erfolgreich war (3 Ob 137/18w; 2 Ob 71/20k).
Rechtliche Beurteilung
[4] Diese Eingabe ist gemäß § 86a ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG zurückzuweisen.
[5] Gemäß § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Weitere solche Schriftsätze sind – nach einem entsprechenden Hinweis im Zurückweisungsbeschluss – zu den Akten zu nehmen (3 Ob 147/21w mwN).
[6] Im Anlassfall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Eingabe der Mutter enthält nur Wiederholungen zu ihrem vorherigen „Wiedereinsetzungsantrag“ vom 23. 7. 2021, der mit inhaltlicher Begründung zurückgewiesen wurde, aus der sich die Zwecklosigkeit ihrer Ausführungen klar ergibt. Die Wiederholungen im neuerlichen Antrag sind keiner sachdienlichen Erledigung zugänglich und zeigen, dass die Mutter uneinsichtig auf ihrem Standpunkt beharrt und rechtskräftige Entscheidungen nicht akzeptieren will. Aus diesem Grund ist die neuerliche Eingabe der Mutter gemäß § 68a ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG zurückzuweisen. Gleichzeitig ist sie darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung zu den Akten genommen werden.