Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Schober als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei DI (FH) H*, vertreten durch Mag. Rivo Killer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 59 Cgs 7/20y des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. Oktober 2022, GZ 9 Rs 32/22z 17, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens 59 Cgs 7/20y des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht aus den Wiederaufnahmegründen des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO (Verletzung der Amtspflichten des Richters) und § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (nova reperta).
[2] In dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme der Kläger anstrebt, ging es darum, ob die beklagte Pensionsversicherungsanstalt berechtigt war, mit von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) bescheidmäßig festgestellten Beitragsschulden aufzurechnen und deshalb die dem Kläger gewährte Berufsunfähigkeitspension zu kürzen. Der Kläger berief sich auf Tilgung der Beitragsschuld durch Zahlung sowie Einforderungsverjährung. Bereits mit der elektronischen Einbringung der Klage zu 59 Cgs 7/20y legte er zum Beweis der Tilgung einen mit „Vollzahlung“ begründeten Antrag der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 15. 9. 2015 auf Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO vor.
[3] Das Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht wies damals das Klagebegehren ab. Es traf die Feststellung, dass die Angabe „Vollzahlung“ als Grund für die Einstellung der Exekution nur aus einem automatischen Textbaustein im Computersystem herrührte und ging weiterhin vom Bestehen der im Verwaltungsverfahren rechtskräftig festgestellten Beitragsschuld in der Höhe des von der Aufrechnung betroffenen Betrags aus. Die Einforderungsverjährung verneinte es.
[4] Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Dem Berufungsvorbringen des Klägers, die „Ausrede auf einen EDV-Irrtum“ könne „ohne einen eindeutigen Gegenbeweis die Beweiskraft der Quittung (Vollzahlungsbestätigung vom 15. 9. 2015) nicht erschüttern“, folgte das Berufungsgericht dabei nicht. Für die unkonkret gehaltene Behauptung der vollen Zahlung der für Mai bis August 2008 aufgelaufenen Beiträge samt Nebenkosten fehle ein tauglicher urkundlicher Beleg der behaupteten Zahlung. Letzteres erscheine besonders auffällig, weil der urkundliche Nachweis einer Zahlung durch einen Überweisungsbeleg oder eine Zahlungsquittung sehr leicht erbracht werden hätte können.
[5] Der Oberste Gerichtshof wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 29. 7. 2021 zu 10 ObS 96/21x mit folgender Begründung zur Beweiskraft der Vollzahlungsbestätigung zurück:
„3.2 Eine unrichtige Erklärung zur 'Vollzahlung' im Exekutionseinstellungsantrag wird in Rechtsprechung und Lehre als Quittung im Sinn des § 1426 ABGB angesehen (3 Ob 197/32 SZ 14/40; Reischauer in Rummel/Lukas ABGB 4 § 1426 ABGB Rz 9). Eine Quittung ist als Beweisurkunde eine – nicht den nur für Rechtsgeschäfte geltenden Irrtumsregeln (§§ 871 ff ABGB) unterliegende – Wissenserklärung (RIS Justiz RS0013962; RS0016315; RS0016134). Die zu 3 Ob 197/32 vertretene Auffassung, ein Exekutionseinstellungsantrag unterliege als Quittung irrtumsrechtlichen Regelungen, entspricht nicht mehr der herrschenden Meinung. Eine ordnungsgemäße Quittung beweist die Erfüllung der Verbindlichkeit, was durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden kann (RS0016315 [T4]; Reischauer in Rummel/Lukas 4 § 1426 ABGB Rz 67 mwN). Auf Tatsachenebene ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass keine Zahlung erfolgt ist. Soweit der Kläger gegenteilig argumentiert, ist sein Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312).“
[6] In seiner am 16. 9. 2021 beim Erstgericht eingebrachten Wiederaufnahmeklage brachte der (damals unvertretene) Kläger im Wesentlichen vor, die seinerzeitige Vorsitzende im erstinstanzlichen Verfahren hätte eine Urkunde, nämlich die Vollzahlungsbestätigung der SVA vom 15. 9. 2015 nicht zum Akt genommen, obwohl diese gemeinsam mit der Klage elektronisch vorgelegt worden sei. Der Senat habe diese Urkunde, mit der die Vollzahlung seiner Beitragsschuld bewiesen sei, bewusst unterdrückt und damit den Tatbestand des § 295 StGB verwirklicht. Dadurch sei der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklicht.
[7] Es liege auch der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vor. Durch die Unterdrückung durch das Erstgericht habe der Kläger das Beweismittel nicht vor Schluss der Verhandlung erster Instanz benutzen können und sei erst durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofs in den Stand gesetzt worden, dieses Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren zu benützen.
[8] Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmeklage wegen Unschlüssigkeit des Vorbringens a limine zurück. Da sich der Oberste Gerichtshof mit dem – von der ersten Instanz festgestellten – Inhalt dieser Urkunde auseinandergesetzt habe, müsse die Urkunde Teil des Akteninhalts gewesen sein, sei also nicht unterdrückt worden. Wenn der Kläger in der Wiederaufnahmeklage einerseits vorbringe, der Senat oder die Vorsitzende im Vorverfahren hätten den (vorgelegten) Einstellungsantrag unterdrückt, und andererseits den Teil der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zitiert, in dem sich dieser mit dem Einstellungsantrag rechtlich auseinandergesetzt habe, sei das Vorbringen widersprüchlich und daher unschlüssig. Schon aus der Klageerzählung gehe hervor, dass keine Urkundenunterdrückung stattgefunden haben könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger die Urkunde nicht benutzen habe können und „erst durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofs in den Stand gesetzt wurde, dieses Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren zu benützen“.
[9] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und ließ – wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung – den Revisionsrekurs nicht zu.
[10] Zum Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO bringe der Kläger einerseits vor, er habe die „Vollzahlungsbestätigung“ (= Einstellungsantrag) erst nach rechtskräftigem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens benutzen können; andererseits behaupte er, diese Urkunde bereits der Klage im wiederaufzunehmenden Verfahren angeschlossen zu haben. In diesem Punkt sei das Klagevorbringen jedenfalls unschlüssig.
[11] Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe, werde auch ein Fall nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO nicht schlüssig vorgebracht, weil kein tatsächliches Geschehen behauptet werde, das den Wiederaufnahmegrund herstellen könnte.
[12] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung geltend.
[13] 1. Der Kläger bringt – hier stark zusammengefasst – vor, „dass eine von den Vorinstanzen abweichende rechtliche Beurteilung [des Obersten Gerichtshofs] in derselben Sache sehr wohl einen tauglichen Wiederaufnahmegrund bilden könne“. Im Vorverfahren sei erst in der Revisionsentscheidung ausgesprochen worden, dass der Einstellungsantrag vom 15. 9. 2015 jedenfalls eine Quittung im Sinn des § 1426 ABGB sei. Dadurch sei er erst durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in die Lage versetzt worden, „das Beweismittel des Einstellungsantrages in Verbindung mit dieser Entscheidung, die fallbezogen ebenfalls ein neues Beweismittel bzw. eine neue Tatsache“ sei, zu gebrauchen. Der Oberste Gerichtshof habe nämlich seiner Entscheidung eine andere Beweislastverteilung zugrunde gelegt als die Vorinstanzen. Erst durch die Revisionsentscheidung sei er [= der Kläger] in die Lage versetzt worden, „das Beweismittel des Einstellungsantrags in einer Weise zu gebrauchen, die seiner tatsächlichen Rechtsnatur entspricht“. Die Revisionsentscheidung zusammen mit dem Einstellungsantrag stelle einen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO dar. Diese sei auch geeignet, in abstracto eine andere Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren herbeizuführen. „Bei richtiger Beurteilung des Einstellungsantrags wäre aber mit der Vorlage des Einstellungsantrags (= Quittung) der Beweis der Zahlung erbracht und es wäre die Beweislast für den Beweis des Gegenteils bei der beklagten Partei gelegen.“
[14] 2. Woraus der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO abzuleiten sein soll, ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Der Oberste Gerichtshof hat den – vom Kläger im Vorverfahren bereits mit der Klage vorgelegten – Einstellungsantrag rechtlich als inhaltlich widerlegbare Quittung qualifiziert und ist damit dem Rechtsstandpunkt des Klägers nicht gefolgt. Die Überprüfung der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs ist in § 530 ZPO nicht als Wiederaufnahmegrund normiert, insbesondere nicht in dem vom Kläger herangezogenen Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.
[15] 3. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 528 Abs 1 ZPO) ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zurückzuweisen.
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