JudikaturOGH

10Ob61/22a – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Dezember 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober, Dr. Thunhart und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. J*, vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Aidin, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert 50.000 EUR), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. November 2022, GZ 13 R 162/22x 25, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. August 2022, GZ 9 Cg 79/21k 21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Beklagte hielt dem Feststellungsbegehren des Klägers, der Beklagten nicht zur Zahlung von Behandlungskosten aus der ärztlichen Betreuung seines Sohnes verpflichtet zu sein, die Einrede der Streitanhängigkeit entgegen, weil diese (in der Klage in Abrede gestellte) Forderung in anderen (großteils Oppositions-)Verfahren bereits (in Form der Aufrechnung gegen die dort eingeklagten bzw betriebenen Ansprüche) geltend gemacht worden sei.

[2] Das Erstgericht verwarf die Einrede der Beklagten.

[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der von der Beklagten dagegen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist absolut unzulässig .

[5] 1. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS Justiz RS0112314 [T5]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

[6] 2. Dies gilt auch bei konformer Verwerfung der Einrede der Streitanhängigkeit (8 Ob 6/05y). Ein Ausnahmefall iSd § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor. Die Anfechtung von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht vorgesehen (RS0044536; RS0109999).

[7] 3. Das absolut unzulässige Rechtsmittel der Beklagten war somit zurückzuweisen.

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