JudikaturOGH

9Nc37/22y – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Dezember 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* AG, *, vertreten durch E + H Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. S*, wegen Zustimmung zur Entlassung, über den Delegierungsantrag des Beklagten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Erstgericht zu AZ 36 Cga 21/22v zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag des Beklagten ist dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196).

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