9Nc37/22y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* AG, *, vertreten durch E + H Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. S*, wegen Zustimmung zur Entlassung, über den Delegierungsantrag des Beklagten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Erstgericht zu AZ 36 Cga 21/22v zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag des Beklagten ist dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196).