JudikaturOGH

14Os117/22w – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Dezember 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Lonin in der Privatanklagesache gegen Dr. * J* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 14 U 813/97v des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. September 2022, AZ 19 Bs 128/22w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Antrag des Privatanklägers * E* auf Wiederaufnahme des zu AZ 32 Bs 44/22p des Oberlandesgerichts Wien geführten Verfahrens, in dem eine Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 2. Juli 2021, AZ 132 Bl 97/21z, als unzulässig zurückgewiesen worden war, zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Soweit die am 6. Oktober 2022 zur Post gegebene Eingabe des E* auch als gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. September 2022 gerichtete Beschwerde zu werten ist, war sie zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen Rechtsmittelgericht (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (RIS-Justiz RS0124936). Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor.

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