4Nc30/22g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, gegen die beklagte Partei Mag. S*, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen von G* (AZ 26 S 10/21x des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz), vertreten durch die GRAF ISOLA Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterlassung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag samt Beilagen wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Erstgericht zu AZ 10 Cg 83/22z zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgehensweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Schuldnerin ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196).