Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, gegen die beklagte Partei Mag. S*, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen von G* (AZ 26 S 10/21x des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz), vertreten durch die GRAF ISOLA Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterlassung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag samt Beilagen wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Erstgericht zu AZ 10 Cg 83/22z zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgehensweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Schuldnerin ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196).
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