24Ds6/21y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 30. November 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt, AZ D 1/19, D 12/19, D 13/19, D 14/19, D 13/20 (2 DV 8/19, DV 16/19, 2 DV 17/19, 2 DV 20/19, DV 13/20) des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über den Antrag der Disziplinarbeschuldigten vom 28. November 2022 auf Vertagung der für den 7. Dezember 2022 anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Die Disziplinarbeschuldigte verweist auf ihren (Delegierungs- und „Unterbrechungs- respektive Aussetzungs“ )Antrag vom 17. Oktober 2022, welcher mit Beschluss vom 24. November 2022 abgewiesen wurde, beklagt (zusammengefasst) die Vielzahl gegen sie anhängiger Disziplinarverfahren, das Unterbleiben der „Delegation“ dieser Verfahren an eine andere Rechtsanwaltskammer sowie angebliche Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit des „bis dato abgehandelten Verfahrens“, ortet einen „Konnex zum OLG Sprengel Graz … respektive“ dessen Präsidenten und beantragt abschließend die Abberaumung der Verhandlung, „bis über die in der [angeschlossenen] aktuellen Liste angeführten Disziplinarverfahren unabhängig und objektiv entschieden worden ist und bis der Konnex zwischen den Richtern am OGH mit Herrn * geklärt worden ist“. Gründe für eine Vertagung der mündlichen Berufungsverhandlung werden damit nicht angesprochen.
[2] Der Antrag war daher abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Bemerkt wird, dass es der Disziplinarbeschuldigten freisteht zu erscheinen; sie kann sich auch durch einen Verteidiger vertreten lassen (§ 50 Abs 4 DSt). Im Fall ihres Nichterscheinens gilt § 51 Abs 4 DSt.