14Ns86/22s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag . Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi und der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter, LL.M. in der Privatanklagesache gegen 1. * K* und 2. DI * P* , AZ 11 U 143/17p des Bezirksgerichts Leibnitz über die Anträge der beiden Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der zur Antragsfundierung erhobene Vorwurf der Voreingenommenheit und Parteilichkeit scheidet von vornherein als Delegierungsgrund aus (RIS Justiz RS0097037 [T5, T6, T7, T8], zuletzt 14 Ns 40/22a).