8Nc53/22v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Thunhart und Mag. Stefula als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners R*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, im Verfahren AZ 15 S 36/20k des Bezirksgerichts Feldbach, über den neuerlichen Delegierungsantrag des Schuldners vom 9. November 2022 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Bezirksgericht Feldbach als Erstgericht zu AZ 15 S 36/20k zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgehensweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RIS Justiz RS0125196; 8 Nc 6/22g; 8 Nc 9/22y).