9Ob47/22k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon. Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei M* GmbH, *, vertreten durch Ankershofen Goess Hinteregger Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei DI * T*, vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 397.386,35 EUR sA (Revisionsinteresse: 353.053,02 EUR sA), im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Februar 2022, GZ 15 R 5/22y 82, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 31. August 2022, AZ 9 Ob 47/22k, wird dahin berichtigt, dass der Kostenausspruch zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 3.052,98 EUR (darin 508,83 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 29,34 EUR (darin enthalten 4,89 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 31. 8. 2022, 9 Ob 47/22k, wurde die Revision der beklagten Partei zurückgewiesen, im Kostenausspruch jedoch irrtümlich die Bezeichnung der Parteien vertauscht. Dies ist als offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen (§ 419 ZPO).
[2] Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Für den Berichtigungsantrag stehen Kosten nach TP 1 II lit g RATG zu. Bemessungsgrundlage ist in entsprechender Anwendung des § 11 Abs 1 RATG nur der Kostenbetrag, um den die Entscheidung berichtigt wurde (hier 3.052,98 EUR, vgl RS0041379 [T4, T6]).