3Ob187/22d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des J* Z*, vertreten durch Mag. Günther Kieberger, Rechtsanwalt in Neulengbach, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen ON 256 gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 27. April 2022, GZ 23 R 126/22k 234, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Rekursgericht wies den vom Betroffenen gegen den Abklärungsbericht („Clearingbericht“) vom 3. 3. 2022, ON 212, erhobenen Rekurs vom 22. 3. 2022, ON 220, zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] In seinem hiergegen erhobenen Revisionsrekurs zeigt der Betroffene keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
[3] Nach Satz 1 der mit „Zulässigkeit des Rekurses“ überschriebenen Bestimmung des § 45 AußStrG können Beschlüsse des Gerichts erster Instanz mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) angefochten werden. Hieraus folgt, dass nur (bestimmte) Gerichtsakte anfechtbar sind (vgl RS0006327 [T18]). Der Bericht eines Erwachsenenschutzvereins über das Ergebnis einer Abklärung im Auftrag des Gerichts nach § 4a Abs 2 ErwSchVG (hier iVm §§ 117a, 128 AußStrG) ist kein Gerichtsakt und daher nicht mit Rekurs anfechtbar.
[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels einer Rechtsfrage von der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität nicht zulässig.