12Os115/22m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * M* wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a erster und zweiter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 86/22b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. August 2022, GZ 16 Hv 86/22b 22, wurde * M* (unter anderem) mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Unter einem sah dieses Gericht vom Widerruf einer dem Verurteilten im Verfahren AZ 7 Hv 46/16w des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsicht ab.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht einer dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge und widerrief die in Rede stehende bedingte Strafnachsicht.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der dagegen gerichtete Antrag auf Erneuerung des Verfahrens (§ 363a StPO analog) war zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 2 StPO).
[5] Denn der Widerruf einer bereits rechtskräftig ausgesprochenen, zunächst bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe fällt nicht in den Schutzbereich des vom Erneuerungswerber angesprochenen Art 6 MRK (RIS Justiz RS0087109 [T1]).
[6] Im Übrigen trifft das Argument des Beschwerdeführers, das Oberlandesgericht habe ihm keine Gelegenheit zur Äußerung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft eingeräumt, nicht zu. Vielmehr wurde ihm dieses Rechtsmittel am 30. August 2022 (§ 89d Abs 2 GOG; elektronischer Zustellnachweis in der Verfahrensautomation-Justiz) zur allfälligen Stellungnahme binnen sieben Tagen (§ 89 Abs 5 StPO) übermittelt.