JudikaturOGH

12Os115/22m – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. November 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski in der Strafsache gegen * M* wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a erster und zweiter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 7. September 2022, AZ 9 Bs 302/22p, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. August 2022, GZ 16 Hv 86/22b 22, wurde * M* (unter anderem) mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2] Unter einem sah dieses Gericht vom Widerruf einer dem Verurteilten im Verfahren AZ 7 Hv 46/16w des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsicht ab.

[3] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht einer dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge und widerrief die in Rede stehende bedingte Strafnachsicht.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde war ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

[5] Denn gemäß § 1 Abs 2 GRBG steht der in Rede stehende Rechtsbehelf bei strafgerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen, welche sich auf die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen beziehen, nicht zu. Das ist bei einem Widerruf bedingter Strafnachsicht der Fall ( Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 54).

[6] Bleibt anzumerken, dass das Argument des Beschwerdeführers, das Oberlandesgericht habe ihm keine Gelegenheit zur Äußerung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft eingeräumt, nicht zutrifft. Vielmehr wurde ihm dieses Rechtsmittel am 30. August 2022 (§ 89d Abs 2 GOG; elektronischer Zustellnachweis in der Verfahrensautomation Justiz) zur allfälligen Stellungnahme binnen sieben Tagen (§ 89 Abs 5 StPO) übermittelt.

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