7Ob114/22y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers DI J* J*, infolge „(Revisions )Rekurses“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. August 2022, AZ 7 Ob 114/22y, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „(Revisions )Rekurs“ des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Jeder weitere Schriftsatz des Antragstellers, der aus verworrenen, unklaren, sinn oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, wird ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen werden (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm § 86a Abs 1 letzter Satz ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Im Hinblick auf die insbesondere aus dem Vorakt 7 Ob 145/21f, diesem Akt und den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 2 Nc 21/21t und 9 Nc 30/21t bekannten wiederholten Ablehnungen des Antragstellers, ohne konkrete Befangenheitsgründe anzuführen, ergibt sich, dass die Ablehnungen offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgen, daher darauf nicht weiter einzugehen ist und ohne Befassung des zuständigen Ablehnungssenats in der Sache entschieden werden kann (RS0046011; RS0046015).
[2] 2. Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B VG die oberste Instanz in Zivil und Strafsachen ist und dessen Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind ( RS0116215 ; RS0117577 ), ist gegen den – die Ablehnungssache beendenden – Beschluss des Obersten Gerichtshofs zu 7 Ob 114/22y kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
[3] Diese Unzulässigkeit ließe sich mit Hilfe eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer nicht beseitigen. Der vom Antragsteller mit seiner Eingabe verbundene Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hindert schon aus diesem Grund die Zurückweisung seines absolut unzulässigen Rechtsmittels nicht.
[4] 3. Damit erweist sich die als „(Revisions )Rekurs“ bezeichnete Eingabe des Antragstellers als zwecklos iSd § 86a Abs 2 ZPO und ist zurückzuweisen. Gleichzeitig ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung zu den Akten genommen werden (vgl RS0129051 ).