10Nc27/22k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. A. Karisch, Mag. V. Fröhlich und Dr. M.C. Kolar Syrmas, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei, J*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen Zahlung, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Erstgericht zur AZ 35 Cg 16/22f zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Beklagten ist daher dem Erstgericht zu übermitteln (RIS Justiz RS0125196; jüngst 8 Nc 6/22g, 8 Nc 9/22y).