JudikaturOGH

5Ob155/22p – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. November 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun -Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers D*, vertreten durch Mag. Dr. Mario Höller-Prantner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegner 1. D*, (vormals) 2. D*, 3. H*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 4. D*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 5. T*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 6. (richtig:) H*, vertreten durch M*, ebenda, 7. M*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 8. J*, 9. A*, ebenda, 10. J*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 11. R*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 12. M*, vertreten durch Landl + Edelmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Vöcklabruck, 13. D*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 14. M*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 15. I*, ebenda, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, (vormals) 16. M*, (vormals) 17. M*, (vormals) 18. M*, 19. I*, 20. S*, ebenda, 21. G*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 22. M*, ebenda, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 23. A*, 24. G*, ebenda, 25. I*, vertreten durch Holter – Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, 26. A*, 27. L*, ebenda , 28. S*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 29. K*, ebenda, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 30. S*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 31. D*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 32. D*, 33. E*, ebenda, (vormals) 34. M*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 35. W*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 36. H*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 37. M*, vertreten durch Onz Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 38. P*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 39. L*, 40. M*, ebenda, 41. M*, 42. S*, 43. M*, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 44. C*, ebenda, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, 45. R*, 46. R*, 47. T*, 48. I*, wegen Benutzungsregelung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 22. Juni 2022, GZ 22 R 334/21f-126, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 27. Juni 2021, GZ 45 Nc 11/17f-92, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Die Parteien sind bzw waren Miteigentümer einer Liegenschaft. Es handelt sich um einen Badeplatz am Attersee, auf dem eine Gartenhütte, die „Villa Kunterbunt“ errichtet ist. Die Miteigentümer des Grundstücks sind unstrittig Mitmieter des vorgelagerten Bootshauses mit einer Sauna, einem WC, 25 Kabinen und drei Bootsliegeplätzen sowie einer Steganlage mit weiteren 18 Bootsliegeplätzen.

[2] Das Erstgericht beschloss eine – detaillierte – Benutzungsregelung betreffend das im Miteigentum stehende Grundstück und die Mitmietrechte am Bootshaus samt Steganlage.

[3] Das Rekursgericht gab den dagegen erhobenen Rekursen des Antragstellers und eines Antragsgegners nicht Folge, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

[4] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs strebt der Antragsteller die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn seines konkreten, abweichenden Antrags für die Gebrauchsregelung an. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Oberste Gerichtshof kann derzeit noch nicht über den Revisionsrekurs entscheiden.

[6] 1.1. Dem Außerstreitverfahren ist grundsätzlich – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – die Bestimmung des § 234 ZPO fremd, die anordnet, dass die Veräußerung einer streitverfangenen Sache (oder Forderung) auf den Prozess keinen Einfluss hat. Ein Wechsel in der Parteistellung vor der Entscheidung erster Instanz ist daher zu beachten (RIS-Justiz RS0005764). Dies gilt insbesondere auch in einem – hier zu beurteilenden – Verfahren nach den §§ 834 ff ABGB (RS0005771).

[7] 1.2. Der Grund für die Unanwendbarkeit des § 234 ZPO, der gegen die Vereitelung des Verfahrenserfolgs durch eine Verfügung über den Verfahrensgegenstand während des Verfahrens schützen soll, liegt darin, dass in den betreffenden außerstreitigen Verfahren ohnehin die Verpflichtung des Richters besteht, von Amts wegen jederzeit alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen werden, auch noch im Lauf des Verfahrens in dieses einzubeziehen (9 Ob 8/16s mwN).

[8] 1.3. In einem solchen Fall scheidet daher der frühere (Mit-)Eigentümer aus dem Verfahren aus und der Erwerber tritt in dieses ein (vgl RS0083019 [T2] zum wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nach § 52 WEG), ist also vom Erstgericht – auch amtswegig – beizuziehen (RS0083185). Maßgebend ist nach der Rechtsprechung der Eigentumsstand im Zeitpunkt der Sachentscheidung erster Instanz (3 Ob 89/20i mwN).

[9] 2. Diesen Vorgaben hat das Erstgericht weitgehend entsprochen, indem es im Zug des erstinstanzlichen Verfahrens regelmäßig Einsicht in das Grundbuch nahm und seinem erstinstanzlichen Beschluss auch einen aktuellen Grundbuchsausdruck anschloss. Dabei übersah es aber, dass der (vormalige) Anteil BLNr 88 des 47.-Antragsgegners im Ausmaß von 1/50 zur Hälfte, somit im Ausmaß von 1/100 an den nunmehr zutreffend im Revisionsrekurs als 48.-Antragsgegner geführten I* verkauft worden war. Der in der Urkundensammlung abrufbare Kaufvertrag datiert vom 22. Juni 2020 und der Verbücherungsantrag des 48.- Antragsgegners vom 5. August 2020. Der 48.-Antragsgegner wurde aber dessen ungeachtet nicht in das erstinstanzliche Verfahren einbezogen. Weder in der Entscheidung des Erstgerichts noch in der Rekursentscheidung wird er als Antragsgegner geführt.

[10] 3. Die Beiziehung des 48.-Antragsgegners, der bei Beschlussfassung erster Instanz bereits Miteigentümer war und daher Parteistellung hatte, ist hier unterblieben. Auch die Rekursentscheidung wurde ihm nicht zugestellt. Dies wird nachzuholen sein, damit der 48.-Antragsgegner Gelegenheit hat, sich am Verfahren zu beteiligen und seine Parteirechte geltend zu machen (oder auch nicht).

[11] 4. Die erst nach Beschlussfassung erster Instanz erfolgten Änderungen im Eigentumsblatt konnten hingegen keinen Parteiwechsel bewirken, diesen (neuen) Eigentümern kommt – jedenfalls derzeit – keine Parteistellung zu.

[12] 5. Zur Klarstellung war im Kopf der Entscheidung die Bezeichnung des 6.-Antragsgegners zu berichtigen; die in den Beschlüssen der Vorinstanzen als 6.-Antragsgegnerin geführte M* trat (Protokoll ON 82) lediglich als Bevollmächtigte ihres Vaters auf, der allerdings nach wie vor grundbücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft ist, sodass die Parteirechte ihm und nicht seiner Tochter zustehen.

[13] 6. Die Akten werden erst nach Ablauf der Fristen für einen allfälligen Revisionsrekurs des 48.-Antragsgegners dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen sein.

Rückverweise