12Os104/22v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * A* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 13. April 2022, GZ 25 Hv 76/21g 171, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
* A* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * A* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (C./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er sich von Ende 2020 bis zum 1. Juni 2021 in O* und an anderen Orten an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich von Suchtmitteln ausgerichtet war, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebte und sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchte, in dem Wissen als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB), dass er dadurch die unternehmensähnliche Verbindung oder deren strafbare Handlungen förderte, indem er die im Urteil im Einzelnen (zu A./) beschriebenen Suchtgiftmanipulationen setzte und darüber hinaus am 30. Mai 2021 unter falschem Namen ein Einfamilienhaus in A* anmietete und ein weiteres Objekt in W* bei K* über einen Immobilienmakler anzumieten versuchte, für den Ankauf von weiteren Aufzuchtgerätschaften für Cannabisprodukte 50.000 Euro von einem Konto behob und an andere Mittäter übergab sowie laufend mit verschiedenen unbekannten Mittätern, „darunter auch den Chefs in Serbien“, über den Internetmessengerdienst A* kommunizierte und Informationen über den Stand der Cannabis-Plantage in O* und seine sonstigen Aktivitäten weitergab.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
[4] Sie erschöpft sich im pauschalen Einwand, die konstatierte Verwendung eines abhörsicheren Kryptomessengerdienstes („A*“; vgl US 31 ff) reiche für die rechtliche Annahme, wonach sich die in Rede stehende unternehmensähnliche Verbindung auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchte (US 4; § 278a Z 3 StGB; vgl dazu RIS Justiz RS0117028; Fabrizy/Michel Kwapinski/Oshidari , StGB 14 § 278a Rz 7) nicht aus, ohne aber diese Rechtsbehauptung methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten (RIS Justiz RS0128393).
[5] Aus welchem Grund der Umstand, dass der erwähnte Internetdienst in kriminellen Kreisen als abhörsicher bekannt war (vgl US 30), der rechtlichen Beurteilung nach § 278a Z 3 dritter Fall StGB entgegenstehen soll, bleibt im Übrigen unerfindlich.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.