JudikaturOGH

4Nc28/22p – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. November 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. S* als Masseverwalter über das Vermögen der G*, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung (Gesamtstreitwert 33.000 EUR), über den Antrag der Schuldnerin, das Verfahren AZ 14 Cg 64/17b des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz an das Oberlandesgericht Linz zu delegieren, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin nahm die nunmehrige Insolvenzschuldnerin nach § 7 UWG vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz in Anspruch. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Verfahren ab 6. 2. 2021 gemäß § 7 IO unterbrochen. Das Verfahren wurde in der Folge auf Antrag der Klägerin mit dem Insolvenzverwalter fortgesetzt.

[2] Mit ihrer Eingabe vom 21. 10. 2022 beantragte die Schuldnerin, das genannte Verfahren „an das Oberlandesgericht Linz“ (gemeint offenbar, an ein Gericht in dessen Sprengel) zu delegieren, weil (ua) die Gerichte im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz versuchten, die „rechtsfreundliche Vertretung“ der Schuldnerin und diese selbst „zu vernichten“, um sich selbst „aus der Korruption … zu retten“.

Rechtliche Beurteilung

[3] Durch den Parteiwechsel infolge der Fortsetzung des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter ist die Schuldnerin nicht mehr Partei des Verfahrens. Damit fehlt ihr die Legitimation für den vorliegenden Antrag, der somit zurückzuweisen ist.

[4] Eine Anfrage an den Insolvenzverwalter zwecks allfälliger „Genehmigung“ des Antrags war schon deswegen nicht tunlich, weil ein Delegierungsantrag nach § 31 JN nicht auf Gründe gestützt werden kann, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (RS0073042). In einem solchen Fall ist nur dann – von Amts wegen – zu delegieren, wenn ein Gericht infolge Befangenheit von Richtern an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert wird (§ 30 JN); das setzt aber die vorherige Entscheidung über die Ablehnung voraus (4 Nd 511/90).

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