Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und den Hofrat Mag. Dr.Wurdinger und die Hofrätin Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* D*, vertreten durch Dr. Armin Karisch und andere, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei J* G*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen 14.040 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Bezirksgericht Weiz als Erstgericht zur AZ 32 C 220/22b zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag des Beklagten ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196; jüngst 8 Nc 6/22g).
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