21Ds8/22x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 31. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Hofer und Dr. Fetz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22. Oktober 2021, GZ D 43/21 3, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Über Antrag des Kammeranwalts beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 22. Oktober 2021, Rechtsanwalt Mag. * E* zum Untersuchungskommissär betreffend die gegen Rechtsanwältin * zu AZ * des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz erstattete Anzeige vom 1 0 . August 2021 zu bestellen (OZ 3).
[2] Diese – bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen welche kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (§ 58 DSt; Feil/Wennig , Anwaltsrecht 8 §§ 57–59 DSt, S 963).
Rechtliche Beurteilung
[3] Die gegen den genannten Beschluss gerichtete Beschwerde (OZ 7) ist daher unzulässig (RIS Justiz RS0133775 = RS0123525 [T1] = RS0123526 [T3]).