14Os64/22a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kornauth in der Strafsache gegen * B* und einen weiteren Angeklagten wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten B* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 4. April 2022, GZ 25 Hv 11/21s 77, und weiters über die Beschwerden der Genannten gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten B* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wurde mit dem angefochtenen Urteil * B* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB (I./A./ und II./A./) und mehrerer Vergehen (zu I./D./ und II./B./ je eines Vergehens) der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (I./B./), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (I./C./), der Datenfälschung nach § 225a StGB (I./D./), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (I./E./), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./B./) sowie des Gebrauchs fremder Ausweise nach §§ 12 zweiter Fall, 231 Abs 1 StGB (II./C./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in T* und andernorts
I./A./ und II./A./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung schweren Betrugs längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, zu II./A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten S* U*, Verfügungsberechtigte nachgenannter Unternehmen durch Täuschung über seine Identität (I./A./) und jene des S* U* sowie über ihre (Rück )Zahlungswilligkeit und (Rück )Zahlungsfähigkeit unter Benützung falscher Urkunden und (zu I./A./) falscher Daten zu nachgenannten Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht, wodurch die Unternehmen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden oder werden sollten, und zwar
I./A./1./ von 14. bis 22. Jänner 2020 durch Ausgabe als „* T*“ Angestellte der S* Bank unter Übermittlung eines gefälschten, auf „* T*“ lautenden slowenischen Personalausweises, einer gefälschten Anmeldebescheinigung der Bezirkshauptmannschaft L*, einer gefälschten Meldebestätigung der Marktgemeinde G* und dreier gefälschter Gehaltsabrechnungen der H* GmbH für die Monate Oktober, November und Dezember 2019 per E-Mail zur Gewährung eines Kredits über zumindest 19.200 Euro für den Ankauf eines PKW V* bei m Unternehmen C* e.U., wobei es weder zur Kreditgewährung noch zum Abschluss des Kaufvertrags oder zur Fahrzeugübergabe kam (US 15) ;
I./A./2./ von 15. bis 16. Jänner 2020 durch Ausgabe als „* T*“ Angestellte der e* GmbH unter Übermittlung eines gefälschten, auf „* T*“ lautenden slowenischen Personalausweises, einer gefälschten Anmeldebescheinigung der Bezirkshauptmannschaft L*, einer gefälschten Meldebestätigung der Marktgemeinde G*, dreier gefälschter Gehaltsabrechnungen der H* GmbH für die Monate Oktober, November und Dezember 2019 und einer von ihm mit „* T*“ unterfertigten Selbstauskunft per E-Mail zum Abschluss eines Leasingvertrags betreffend einen PKW M* und zur Zahlung des Kaufpreises von 24.900 Euro an das Autohaus P*, wobei keine Finanzierungszusage erteilt wurde (US 16) ;
I./A./3./ von 17. bis 23. Jänner 2020 durch Ausgabe als „* T*“ Angestellte der B* AG unter Übermittlung eines gefälschten, auf „* T*“ lautenden slowenischen Personalausweises, einer gefälschten Anmeldebescheinigung der Bezirkshauptmannschaft L*, einer gefälschten Meldebestätigung der Marktgemeinde G*, dreier gefälschter Gehaltsabrechnungen der H* GmbH für die Monate Oktober, November und Dezember 2019 per E Mail und durch Unterfertigung des Kreditvertrags mit dem Namen „* T*“ zur Gewährung eines Kredits über 13.990 Euro für den Ankauf eines PKW A* bei der L* GmbH;
II./A./1./ am 20. September 2019 * K* und Verfügungsberechtigte der e* GmbH unter Verwendung dreier verfälschter Lohnzettel der P* GmbH und eines gefälschten Versicherungsdatenauszugs der österreichischen Sozialversicherung zum Nachweis der Bonität sowie einer gefälschten Meldebestätigung der Stadtgemeinde A* und einer Anmeldebescheinigung der Bezirkshauptmannschaft L* vom 24. Dezember 2016 jeweils lautend auf * I* zur Einräumung eines K redits über 18.997 Euro zur Finanzierung des Ankaufs und Ausfolgung eines PKW A* bei der K* KG;
II./A./2./ am 25. September 2019 * S* und Verfügungsberechtigte der S* Bank unter Verwendung dreier verfälschter Lohnzettel der P* GmbH und eines gefälschten Versicherungsdatenauszugs der österreichischen Sozialversicherung zum Nachweis der Bonität sowie einer gefälschten Meldebestätigung der Stadtgemeinde A* und einer Anmeldebescheinigung der Bezirkshauptmannschaft L* vom 24. Dezember 2016 jeweils lautend auf * I* zur Einräumung eines K redits über 15.990 Euro zur Finanzierung des Ankaufs und Ausfolgung eines PKW V* bei der S* GmbH;
II./A./3./ am 23. Juli 2019 Mitarbeiter der Unternehmen X* und C* unter „Verwendung eines durch S* U* unterfertigten, auf A* U* lautenden Kaufvertrags“ (vgl aber RIS Justiz RS0103663, RS0094405) zur Finanzierung des Ankaufs einer Wohnlandschaft im Gesamtwert von 2.049 Euro und Ausfolgung derselben am 6. August 2019;
I./B./ eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen gefälschten, auf „* T*“ lautenden slowenischen Personalausweis, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, und zwar
1./ am 7. Jänner 2020 durch Vorlage dem * St*;
2./ am 13. Jänner 2020 durch Vorlage bei der Eröffnung eines Kontos bei der Sp*;
I./C./ falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, und zwar
1./ am 7. Jänner 2020 dadurch, dass er S* eine gefälschte Meldebestätigung der Stadtgemeinde A* und eine gefälschte Gehaltsabrechnung der H* GmbH vorlegte;
2./ am 9. Jänner 2020 „dadurch, dass er den mit Ing. * St* geschlossenen Mietvertrag mit '* T*' unterfertigte“;
3./ am 13. Jänner 2020 „dadurch, dass er den Kontoeröffnungsvertrag mit der Sp* mit '* T*“ unterfertigte“;
4./ am 13. Jänner 2020 „dadurch, dass er eine Überweisung von 250 Euro an St* mittels einer mit '* T*' unterfertigten“ Zahlungsanweisung vornahm (US 14);
I./D./ vor dem 3. Jänner 2020 dadurch, dass er beim Mobilfunkbetreiber H* per Internet die Telefonnummer * unter Angabe des Namens „* T*“ und unter Übermittlung des gefälschten, auf „* T*“ lautenden slowenischen Personalausweises registrieren ließ, durch Eingabe von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;
I./E./ am 9. Februar 2020 dadurch, dass er einen Kaufvertrag zwischen „* T*“ und dem Unternehmen A* S.P. über den PKW A* (I./A./3./) und eine von „* T*“ dem Unternehmen A* S.P. erteilte Vollmacht zur An und Abmeldung des Fahrzeugs mit dem Namen „* T*“ unterfertigte, falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;
II./B./ ab Sommer 2019 bis zuletzt im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit S* U* eine Urkunde, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, und zwar den slowenischen Personalausweis von * I* mit der Nr *;
II./C./ S* U* dazu bestimmt, den zu II./B./ genannten Personalausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr zu gebrauchen, als wäre er für ihn ausgestellt, und zwar
1./ am 29. August 2019 zur Unterfertigung eines Mietvertrags;
2./ am 3. September 2019 zur Eröffnung eines Bankkontos bei der BA*;
3./ am 3. September 2019 zur Anmeldung eines Hauptwohnsitzes.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*, der keine Berechtigung zukommt .
[4] Dem Einwand der pauschal zum Faktenkomplex zu I./ erhobenen Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat sich das Erstgericht mit den Unsicherheiten der Zeugen * P* und St* bei der Identifizierung des Angeklagten B* auseinandergesetzt (US 22). Dass es die Beweisergebnisse nicht im vom Beschwerdeführer angestrebten Sinn gewürdigt hat, ist einer Anfechtung aus Z 5 entzogen (vgl RIS Justiz RS0118316 [T3]). Indem die Rüge Zweifel an den Urteilsfeststellungen hegt und weitere Angaben des Zeugen St* zu den Deutschkenntnissen des Angeklagten sowie einem allfälligen Sprachfehler ins Treffen führt, bekämpft sie das Urteil nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.
[5] Soweit die Beschwerde (Z 5 vierter Fall) – inhaltlich zu II./A./ – die Beweiswürdigung kritisiert, derzufolge es „naheliegend“ ist , dass es der Angeklagte B* war, der „auch die weiteren bei den Betrugshandlungen verwendeten Unterlagen gefälscht hat“, weil dieser nach den glaubhaften Ergebnissen des Beweisverfahrens den Tatplan fasste, mit dem Personalausweis des I* unter dessen Namen Verträge abzuschließen (US 21), bezieht sie sich (schon) nicht auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS Justiz RS0106268).
[6] Im Übrigen ist eine Begründung nur dann offenbar unzureichend, wenn sie den Kriterien der Logik oder Empirie widerspricht (RIS Justiz RS0118317), während im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse – sofern sie logisch und damit vertretbar sind – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen sind (RIS Justiz RS0098471 [T4]).
[7] Mit Verweisen auf die Ergebnisse der bei den Angeklagten B* und S* U* vorgenommenen Hausdurchsuchungen wird in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik geübt.
[8] Dass der Zeuge * R* seine bisher im Verfahren getätigten Angaben insoweit relativierte, als er in der Hauptverhandlung angab, hauptsächlich das wiedergegeben zu haben, was ihm der Angeklagte U* zuvor berichtet habe, blieb – der Rüge (Z 5 zweiter Fall) zu (inhaltlich) II./A./3./ zuwider – nicht ungewürdigt (US 18). Durch Hinweise auf die weitere Aussage des Zeugen , er wisse nicht, ob diese Angaben die Wahrheit seien, auf dessen Zugeständnis, im Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung in keinem guten Verhältnis zum Angeklagten B* gestanden zu sein, und durch Betonung des Umstands, dass der Zeuge in weiten Bereichen bloß die Erzählungen einer anderen Person wiedergegeben habe, wird ein Nichtigkeitsgrund ebenso wenig zur Darstellung gebracht wie mit der im Rechtsmittel vorgenommenen Würdigung der Beweisergebnisse.
[9] Das Schöffengericht hat die Verantwortung des Beschwerdeführers , er sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten (als LKW Fahrer) zu den gegenständlichen Tatzeiten nicht vor Ort gewesen, insoweit als irrelevant gewertet, als nahezu sämtliche Tathandlungen desselben fernmündlich erfolgten und im Übrigen die von ihm vorgelegten Zeitaufzeichnungen und Lieferrouten jeweils aufgrund der Entfernungen zwischen den Liefer und den Tatorten die Tatbegehungen durch ihn nicht ausschließen (US 19 ff).
[10] Indem die Beschwerde argumentiert, das Gericht übergehe „allgemein bekannte Tatsachen“ sowie den Umstand, dass der Angeklagte bei seiner Arbeit einen 12 Tonnen schweren Lastwagen fährt und zeitaufwändige Ladetätigkeiten zu verrichten hat, weshalb die Argumentation des Gerichts mit reinen Wegstrecken „weltfremd“ sei und „ein kurzer Besuch“ wie vom Erstgericht angenommen dem Dienstgeber auffallen hätten müssen, nimmt sie nur eine eigenständige Bewertung des vom Erstgericht herangezogenen Beweismaterials vor, zeigt aber nicht – wie jedoch behauptet – auf, dass die Begründung unvollständig oder offenbar unzureichend ist.
[11] Mit der Kritik, das Erstgericht habe es unterlassen, die Aussage des Mitangeklagten U*, B* habe alles vorbereitet, ihn abgeholt und er sei nur mitgefahren (ON 70 S 11), bei der Würdigung der Beweisergebnisse, „nämlich der Tourenpläne des Erstangeklagten“ zu berücksichtigen, wird ein Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt zur Darstellung gebracht. Gleiches gilt für die Überlegungen des Beschwerdeführers, die Beweiswürdigung zu den (vom Erstgericht jedoch mängelfrei gewürdigten [US 20 f]) Tourenplänen vom 20. und 25. September 2019 sei bedenklich, weil er am 20. September 2019 elf verschiedene Stationen zu beliefern gehabt habe, nach den Feststellungen (US 11) aber sowohl bei der K* KG (II./A./1./) in A* als auch bei der S* GmbH (II./A./2./) in H* gewesen sei und am 25. September 2019 nach einer Zustellung in L* drei Zustellungen in Deutschland vornehmen habe müssen, der Termin bei der S* GmbH aber für 13.00 Uhr vereinbart gewesen sei.
[12] Entgegen der (inhaltlich) zu II./A./1./ und 2./ erhobenen Rüge (Z 5 zweiter Fall) begründet das Unterbleiben einer Auseinandersetzung in der Beweiswürdigung mit dem Umstand, dass * Ko* in seiner polizeilichen Vernehmung angab, er habe die gefälschten Lohnzetteln auf seinem Handy gespeichert und einem 30-jährigen Mann verkauft, der zirka 180 cm groß und schlank war sowie kurze, schwarze, gewellte Haare hatte und mit dem er sich in serbischer Sprache verständigt habe (ON 8 in ON 48 S 22 f), keine Nichtigkeit. Denn die als übergangen reklamierte Aussagepassage betrifft keine erhebliche Tatsache, also ein Verfahrensergebnis, das geeignet ist, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen (RIS Justiz RS0116877 [T1]), enthält sie doch keine Aussage zur Frage, ob die verfälschten Lohnzetteln letztlich von den Angeklagten bei der Tatbegehung verwendet wurden.
[13] Ebenso wenig auseinandersetzen musste sich das Erstgericht in der Urteilsbegründung mit der Aussage des Zeugen R*, er habe lediglich vom Angeklagten U* gehört, dass B* Lohn- und Meldezettel fälsche (ON 76 S 4), zumal die Identität des Herstellers der zu II./A./ verwendeten Fälschungen mit Blick auf die weiteren konstatierten Tathandlungen des Beschwerdeführers ohnehin keine entscheidende Tatsache betrifft.
[14] Gleiches gilt für die – ebenfalls unter dem Aspekt von Unvollständigkeit – ins Treffen geführte Aussage des Zeugen N*, er habe von U* Ende 2018 drei gefälschte Lohnzettel um 5.000 Euro gekauft (ON 2 in ON 14 S 24 des Akts 4 Hv 7/21y des Landesgerichts Wels).
[15] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) zunächst „um Wiederholungen zu vermeiden“ auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist, wird der wesensmäßige Unterschied der Nichtigkeitsgründe und das daraus resultierende Erfordernis getrennter Ausführung vernachlässigt (RIS Justiz RS0115902).
[16] Keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen weckt die Rüge mit Hinweisen (zu II./A./1./) auf die vage Täterbeschreibung des Zeugen K* vor der Polizei, das Unterbleiben einer Identifizierung der Angeklagten durch ihn in der Hauptverhandlung, den Tourenplan des Beschwerdeführers vom 20. September 2019 und (zu II./A./2./) das Unterbleiben einer Identifizierung desselben durch den Zeugen S*, Diskrepanzen in den von den Angeklagten vorgenommenen Beschreibungen des am 25. September 2019 von B* gelenkten Fahrzeugs und den Tourenplan dieses Tages (RIS Justiz RS0118780). Gleiches gilt für die (zu I./A./, B./1./ sowie C./1./, 2./ und 4./) ins Treffen geführten Täterbeschreibungen der Zeugen P*, St* und * Pu*.
[17] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[18] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.