JudikaturOGH

18OCg2/22a – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Oktober 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Musger, die Hofräte Hon. Prof. PD Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., in der Rechtssache der klagenden Partei L* GmbH, *, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gahleithner Partner OG, gegen die beklagte Partei G* Ltd, *, Vereinigtes Königreich, vertreten durch OBLIN Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 100.000 EUR), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Aufhebungsklage (§ 611 Abs 4 ZPO) wird bewilligt.

2. Der beklagten Partei wird aufgetragen, die beiliegende Klage binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Beschlussausfertigung schriftlich zu beantworten.

Text

Begründung:

[1] D ie klagende Partei begehrt die Aufhebung des zwischen den Streitteilen ergangenen Schiedsspruchs des Vienna International Arbitral Centre vom 31. Mai 2022 zur GZ ARB 5660. Mit dem der klagenden Partei am 3. Juni 2022 zugestellten Schiedsspruch bejahte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ansprüche der hier beklagten Partei. Die klagende Partei stützt ihre Aufhebungsklage auf § 611 Abs 2 Z 1 erster Fall ZPO.

[2] Die Klage wurde vom Senat wegen verspäteter Einbringung mit Beschluss vom 16. September 2022 zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbeschluss wurde der klagenden Partei am 5. Oktober 2022 zugestellt.

[3] Mit ihrem am 14. Oktober 2022 eingebrachten Schriftsatz beantragt die klagende Partei, ihr hinsichtlich der Aufhebungsklagefrist die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu bewilligen.

Rechtliche Beurteilung

[4] Nach dem vorgebrachten und urkundlich bescheinigten Sachverhalt wurde die Frist versäumt, weil es dem Klagevertreter wegen eines Herzanfalls nicht möglich war, die Klage rechtzeitig beim Obersten Gerichtshof einzubringen.

[5] Die Versäumung der Prozesshandlung beruht im Anlassfall bloß auf einem minderen Grad des Versehens im Sinn des § 146 Abs 1 ZPO, sodass dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben ist, zumal auch bescheinigt ist, dass die Verspätung für den Klagevertreter erst mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses erkennbar war.

[6] Aufgrund der bewilligten Wiedereinsetzung ist der beklagten Partei (zH des bereits ausgewiesenen Vertreters) der Auftrag zur Klagebeantwortung zu erteilen.

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