Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W*, 2. M*, ebenda, beide vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Mag. Dr. Johann Hausbauer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen Wiederaufnahme, über den Delegierungsantrag der klagenden Parteien den
Beschluss
gefasst:
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Bezirksgericht Fürstenfeld als Erstgericht zur AZ 25 C 572/22i zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Schuldnerin ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RIS Justiz RS0125196; jüngst 8 Nc 6/22g).
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