5Nc24/22g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W*, 2. M*, ebenda, beide vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Mag. Dr. Johann Hausbauer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen Wiederaufnahme, über den Delegierungsantrag der klagenden Parteien den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Bezirksgericht Fürstenfeld als Erstgericht zur AZ 25 C 572/22i zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Schuldnerin ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RIS Justiz RS0125196; jüngst 8 Nc 6/22g).