17Nc1/22p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätin Mag. Malesich und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. S* W*, LL.M., Rechtsanwalt in Graz, als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des R* R*, gegen die beklagte Partei B* R*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen Anfechtung, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Bezirksgericht Feldbach als Erstgericht zu AZ 1 C 459/21p zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Schuldnerin ist dem Erstgericht zu übermitteln (RIS Justiz RS0125196; jüngst 8 Nc 6/22g).